Allgemeine Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. – Gültig ab 1. September 2019 –
1.KOSTENVORANSCHLAG
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, soferne die Kosten
hiefür vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und
technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und
Aufschlüsseling bei den Einzelposten Material , Arbeit , etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten – Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis , in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
(1.4) Die aus Anlaß der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten , Reisen , Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
2.TAUSCHAGGREGATE
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setz voraus , daß die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
3.PROBEFAHRTEN
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung , mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten – unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen – durchzuführen.
4.PREISE, ZAHLUNG UND KULANZLEISTUNGEN
(4.1) Die Verrechnung von Materialien und Waren erfolgt zu den am Tage der Auftragserteilung gültigen , im Betrieb des Auftragnehmers zur Einsicht aufliegenden Listenpreisen und dir Verrechnung der Arbeitskosten zu den am Tage der Auftragserteilung im Betrieb des Auftragnehmers ausgehängten Werkstätten-Stundensätzen.
Soferne sich die Einkaufspreise des Auftragnehmers für Materialien und Waren und/oder die kollektivvertraglichen Ist-Lohnkosten seines Wekstättenpersonals in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Lieferung an den Auftraggeber ändern, ändern sich die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preise in gleichem Ausmaße.
(4.2) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Matereialien und Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlunshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(4.3) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen , es sei den, daß der Auftragnehmer zahlunsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlunsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
(4.4) Ein vom Auftragnehmer im Kulanzwege gewährter Nachlass gilt nur unter der Bedingung, dass der Auftraggeber den um den Nachlass reduzierten Rechnungsbetrag unverzüglich und ohne Vorbehalt bezahlt; andernfalls ist vom Auftraggeber der Rechnungsbetrag für die vom Auftragnehmer erbrachten Arbeiten und verkauften Materialien und Waren in voller Höhe ohne Nachlass zu entrichten.
5.LIEFERUNG UND ÜBERGABE
(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
(5.2) Die Übergabe erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
6.ABSTELLUNG VON FAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN
(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden kann.
Alternativ kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei schuldhaftem Verzug für jeden begonnenen Tag ab dem Fertigstellungstermin zur pauschalen Abgeltung seiner dadurch verursachten Unkosten eine Standgebühr von EUR 20,– zzgl. 20% USt, sohin täglich brutto EUR 24,–, in Rechnung zu stellen.
7.ALTTEILE
(7.1) Ersetzte Altteile -ausgenommen Tauschteile- sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann vom Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Aftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(7.2)Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.EIGENTUMSVORBEHALT
(8.1) Alle verkauften Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
9.RECHT ZUR ZURÜCKBEHALTUNG DES REPARATURGEGENSTANDES
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für seine diesbezüglichen Material- und Warenlieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
(9.3) Weisungen , über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muß der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.
(9.4) Ein allfälliges kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
10.BEFEHLSREPARATUREN
(10.1) Bei befehlsmäßigen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand wird der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen.
11.GEWÄHRLEISTUNG UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG
(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist
(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen.
Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden hiedurch nicht berührt.
(11.6) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorsthenden Bestimmungen nicht beeinträctigt.
12.SCHADENERSATZ
(12.1) Der Auftraggeber haftet für alle von ihm aus Anlaß der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingtreten sind; für sonstige Schäden, welche nicht die vom Auftragnehmer zu erbringende Hauptleistung betreffen, wie Folgeschäden, entgangenen Gewinn etc., haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(12.2) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des Auftragnehmer übernommenen Reparatungegenstandes.
(12.3) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer, soferne er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.
(12.5) Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967
Im Rahmen der Überprüfung gem. § 57a KFG sind unterschiedliche Prüfungsbehandlungen gesetzlich vorgeschrieben, die auch das Hinaufdrehen des Motors bis zur Abregelung erfordern. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die im Rahmen dieser Überprüfung auftretende Schäden an Fahrzeugen, die nicht entsprechend der Herstellerangaben gewartet wurden, deren Zahnriemen nicht entsprechend den Herstellerangaben getauscht wurde oder deren Motor, insbesondere aufgrund von Tuningmaßnahmen, nicht im Serienzustand ist, sofern diese Maßnahmen dazu geführt haben, dass die Abregelung nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert und dadurch beim Hochdrehen des Motors ein Schaden entsteht.
13.ERFÜLLUNGSORT
(13.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
14.BETRETEN DER WERKSTATT
(14.1) Das Betreten der Werkstatt durch den Auftraggeber erfolgt auf eigene Gefahr.
15.DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN
(15.1) Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß seine im Auftragsschreiben angeführten persönlichen Daten sowie die Fahrzeugbezogenen Daten des von seinem Auftrag betroffenenen Kraftfahrzeuges vom Auftragnehmer automationsunterstützt verarbeitet und für Informations-, Marktforschungs-, oder Werbezwecke verwendet und zu diesem Zweck auch an den Generalimporteur für Österreich und die Herstellerfirma der betreffenden Kraftfahrzeugmarke übermittelt werden dürfen.
GERICHTSSTAND UND RECHT
(16.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sind und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, sind nach Wahl des Auftragnehmers diejenigen Gerichte zuständig, in deren Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.
(16.2) Für Klagen gegen andere als die in (15.1) genannten Auftraggeber, sind die in Feldkirch, Österreich, im Feldkirch gelegenen sachlich zuständigen Gerichte zuständig, wobei der Auftragnehmer jedoch berechtigt ist, den Auftraggeber auch vor eiem anderen nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen
(16.3) Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus und im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag unterliegen ausschließlich Österreichischem Recht.
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